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Trotz zweifacher Impfung besteht weiterhin Maskenpflicht
OVG Münster, AZ: 13 B 1041/21, 28.07.2021
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Die Maskenpflicht auch für vollständig geimpfte Personen dürfte zur Zweckerreichung geeignet sein, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Sie trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen oder Partikeln, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich geimpfte Person weder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren noch andere Personen damit anstecken kann und somit die Maskenpflicht in seinem Fall das Infektionsrisiko nicht weiter reduziert. Die Effektivität der COVID-19-Impfung bezüglich Schutz vor jeglicher Infektion wie auch vor asymptomatischen Infektionen liegt nach vollständiger Impfserie zwischen 80 und 90 %.

Die Maskenpflicht ist zur Erreichung des Ziels voraussichtlich auch erforderlich. Weniger belastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich. Um das Infektionsgeschehen – nicht zuletzt auch mit Blick auf eine Ausbreitung der Variante Delta (B.1.617.2), die wegen ihrer Erregereigenschaften als besorgniserregend (variant of concern, VOC) eingestuft wird, weiterhin zu kontrollieren (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG), darf der Verordnungsgeber voraussichtlich nach wie vor Schutzmaßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, die Infektionsgefahr bei potentiell infektionsbegünstigenden Zusammenkünften in geschlossenen Räumen, an denen eine Vielzahl von Personen teilnimmt, zu reduzieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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