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Kein Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise wegen Corona
AG Bremen, AZ: 8 C 358/20, 01.12.2020
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Der Käufer hat bei Absage des gebuchten Konzerts aufgrund der Covid-19-Pandemie keinen Anspruch gegen den Ticketzwischenhändler auf Rückzahlung des vereinnahmten Kaufpreises.

Bereits vor Absage der Veranstaltung ist im Verhältnis Kunde zu Ticketzwischenhändler Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten, so dass kein Rücktrittsrecht aufgrund von Unmöglichkeit besteht.
Ein Widerrufsrecht gegenüber dem Ticketzwischenhändler ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

Auch der gesetzgeberischen Wertung des Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB ist zu entnehmen, dass bereits vor Durchführung der Veranstaltung eine Teilnahmeberechtigung des Ticketkäufers besteht, somit also die Leistung Ticketzwischenhändlers (Vermittlung einer Eintrittskarte bzw. der damit verbundenen Teilnahmeberechtigung) bereits erfüllt worden ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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