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Kennzeichen "HH-1933" ist sittenwidrig - Behörde kann von Amts wegen ändern; § 8 Abs. 3 FZV
OVG Münster, AZ: 8 B 629/19, 14.11.2019
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Ein Kfz-Kennzeichen mit der Kombination "HH-1933" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV. Es ist objektiv geeignet, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.

Unerheblich ist dabei, ob der Fahrer subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime oder eine "NS-Affinität" zum Ausdruck bringen möchte.

Es müssen nicht alle Kennzeichen der in der Hansestadt Hamburg zugelassenen Fahrzeuge geändert werden. Abgesehen davon, dass § 8 FZV die Sittenwidrigkeit allein aufgrund des Unterscheidungszeichens (für den Verwaltungsbezirk) nicht vorsieht, fehlt es insoweit an der spezifischen, die Assoziation mit dem NS-Regime geradezu provozierenden Buchstaben-Zahlen-Kombination, wie bei „??-HH-1933“
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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