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Sperrung eines Facebook-Kontos wegen herabwürdigenden Äußerungen
LG Görlitz, AZ: 1 O 295/19, 29.11.2019
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Ein Nutzer verstößt gegen die Gemeinschaftsregeln einer Social-Media-Plattform, wenn dessen Post herabsetzende Bemerkungen bezüglich des Journalisten beinhaltet, weil dieser dort als Denunziant bezeichnet und ihm unterstellt wird, er werde von Gleichschaltungsgelüsten getrieben.

Die Bezeichnung "Denunziant" ist als solche herabwürdigend. In Bezug darauf, dass der Begriff "Gleichschaltung" insbesondere in der Zeit der NS-Diktatur von den damaligen Machthabern genutzt wurde, um anders Denkende auszuschalten, ist ein solcher Begriff herabwürdigend.

Die Sperrung des Accounts für 24 Stunden ist nicht zu beanstanden, wenn in dem Post der Account und die Internetadresse des Journalisten bekanntgegeben wurde, was augenscheinlich das Ziel verfolgen sollte, dass Follower ihren Unmut gegenüber diesem Journalisten kundtun können.

Darüber hinaus will der Betreiber einer solchen Plattform nationalistische und fremdenfeindliche Betätigungen ausschließen, so dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit eine Sperrung des Accounts nach sich ziehen kann. Der Betreiber hat bezüglich seiner Geschäftsbedingungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Er muss nicht jede politische Betätigung dulden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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