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Recht auf Homeoffice? - Arbeitgeber hat Weisungsrecht
LAG München, AZ: 3 SaGa 13/21, 26.08.2021
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Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, ist gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Es spricht gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen, wenn die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entspricht und der Arbeitnehmer nicht darlegen kann, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter geschützt sind.

§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO begründet kein subjektives Recht auf Homeoffice.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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