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Arbeitgeber trägt für staatlich verfügten „Lockdown“ nicht das Arbeitsausfallrisiko
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 211/21, 13.10.2021
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Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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