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Vorlage eines legitimierenden Personalausweises „Deutsches Reich“ ist eine Urkundenfälschung
OLG Celle, AZ: 32 Ss 90/07, 19.10.2007
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Es steht der Urkundenqualität eines Personalausweises des Deutsches Reiches nicht entgegen, dass die vermeintlich ausstellende Behörde tatsächlich nicht existiert. Die tatsächliche Existenz des vermeintlichen Ausstellers ist weder für die Ausstellererkennbarkeit noch für Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung.

Enthält ein Reichspersonalausweis alle Daten, die ein Ausweis typischer enthält, so kann er durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden, sodass die für die Urkundenqualität erforderliche Beweiseignung vorliegt.
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Keywords: Reichsbürger Deutsches Reich Kommissarischer Reichskanzler der Kommissarischen Reichsregierung BRD-GmbH Beleidigung Urkundenfälschung Fingerabdruck IDENTITY CARD CARTE D’IDENTITE