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Wohnungseigentümer kann auch nach dem neuen WEG-Recht bei Beeinträchtigung seines Sondereigentums Beseitigung einer Markise verlangen; §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 5/21 WEG, 25.06.2021
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§§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
Das Recht eines Wohnungseigentümers, von einem Miteigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Markise) zu verlangen, steht dem Wohnungseigentümer individuell zu; wenn von der Markise eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ausgeht. Es handelt sich nicht um ein Recht der Gemeinschaft i.S.v. § 9a Abs. 2 WEG n.F.

Ein "Nachteil" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52) - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Dies ist der Fall, wenn die Markise zu einer Sichtbeeinträchtigung führt und beim Ein- und Ausfahren nicht nur unerhebliche Motorengeräusche verursacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dphrmann Bottrop