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Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei Betriebsbußen
LAG Rostock, AZ: 2 TaBV 1/21, 21.09.2021
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Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst - soweit es in diesem Fall bejaht wird - sowohl die Aufstellung einer Betriebsbußenordnung als Voraussetzung für die Ahndung von Verstößen gegen die betriebliche Ordnung als auch die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall.

Ob eine Rüge des Arbeitgebers im Einzelfall als bloße Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens oder Betriebsbuße anzusehen ist, bedarf im Zweifel der Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände.

Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße liegt vor, wenn die Erklärung des Arbeitgebers über die Geltendmachung eines Gläubigerrechts auf vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall hinausgeht und Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete Verhalten geahndet werden soll.

Jede Betriebsbuße setzt eine mitbestimmte Betriebsbußenordnung voraus, die den Anforderungen hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit bußbewährter Tatbestände und der verwirkten Buße genügt.

Besteht keine Betriebsbußenordnung und ist die Verhängung einer Betriebsbuße deshalb unwirksam, kann der Betriebsrat nicht Mitbestimmung an dieser unwirksamen Maßnahme verlangen. Ihm steht deshalb auch kein Unterlassungsanspruch zur Verhinderung von Betriebsbußen zu.
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