Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Vorbeugender Unterlassungsanspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hinsichtlich künftiger Einstellungen ohne Betriebsratsbeteiligung
ArbG Oberhausen, AZ: 1 BV 10/20, 15.07.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern.

Nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann unter anderem der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine sich aus dem BetrVG ergebenden Pflichten liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt. Diese liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen hat.

Eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Einstellung Unterlassungsanspruch Betriebsinhaber Mitwirkungsrechte Mitbestimmungsrechte Gesundheitseinrichtungen