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telefonische Kaltaquise auch im Bereich des "Sozialsponsorings" verboten, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
LG Essen, AZ: 44 O 127/12, 23.01.2013
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Ein ohne vorherige Einwilligung getätigter Telefonanruf einer Mitarbeiterin zu Werbezwecken ist dem Geschäftsherrn gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Der Anruf stellt sich als Verletzung der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, der auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).

Bei einem Anruf bei einem gewerblich tätigen Unternehmen ist regelmäßig nicht von dessen mutmaßlicher Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auszugehen.

An dem Bestehen des Wettbewerbsverhältnisses ändert sich nichts dadurch, dass Geschäftsherr einen gewissen Teil ihrer vereinbarten Vergütungen im Rahmen eines „Sozial-Sponsorings" für gemeinnützige Zwecke (hier: Defillibrator-Station) ausgibt, um so für potentielle Werbekunden einen zusätzlichen Anreiz zum Abschluss von Werbeverträgen zu schaffen.

Die gemäß § 3 UWG durchzuführende Gesamtabwägung ergibt keine Umstände, die das Verhalten ausnahmsweise als wettbewerbsrechtlich zulässig erscheinen lassen. Solche ergeben sich insbesondere nicht unter dem Aspekt, dass mit einem Teil der gewerblichen Einnahmen auch gemeinnützige Zwecke gefördert werden. Auch bei einer solchen begleitenden Zielsetzung besteht die Verpflichtung, unzumutbare Belästigungen anderer Marktteilnehmer zu unterlassen.
Seit der Entscheidung des BGH ( I ZR 87/02) bleibt offensichtlich kein Versuch ungenutzt, die gesetzgeberische Entscheidung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (verbotene Telefonwerbung) mit immer neuen Strategien zu umgehen. Beim "Sozialsponsoring" stellt die Werbefirma einer gemeinnützigen Organisation oder behördlichen Einrichtung mit Werbeaufdrucken versehene Werbeobjekte (meist Pkw) kostenlos zur Verfügung. Die Kosten des Werbeobjektes werden aus den Werbeeinnahmen finanziert. Hierzu werden sogenannte "Sponsoren", d.h. Gewerbetreibende gesucht, die mit den kostenpflichtigen Werbeaufdrucken ein Vielfaches dessen einbringen, als das zu bewerbende Objekt an Gegenwert besitzt.

Völlig zurecht hat das Landgericht den Schwerpunkt des "Sozialsponsorings" auch als gewerbliche und nicht als gemeinnützige Tätigkeit eingestuft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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