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Gericht bearbeitet Anfechtungsklage nicht - Was muss der Kläger tun? §§ 46 WEG; 167 ZPO - Gewähltes Beiratsmitglied darf nicht vom Verwalter bezahlt werden
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 20/21, 09.08.2021
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1. Ein Kläger darf mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird. Er hat dann andererseits alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen.

Ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

Allenfalls kann nach Ansicht der Kammer in Anknüpfung an § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eine Nachfrageobliegenheit der Kläger dann bestehen, wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der der letzten Handlung des Klägers eine Zustellung nicht veranlasst worden ist.

2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit von der Verwalterin bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu kontrollieren, einen Interessenkonflikt schafft. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Beiratsmitglied für seine Tätigkeit von der Gemeinschaft oder von der Verwaltung bezahlt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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