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Kein Schadenersatz für entgangene Gebrauchsvorteile eines Pelzmantels; § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 131/73, 28.02.1980
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Ein Käufer kann, wenn der Kaufsache (hier: einem Pelzmantel) eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, im Rahmen des Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung keinen Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen. Eine zeitweilige gewinnbringende Verwendung des Mantels durch den Käufer scheidet ebenso selbstverständlich aus wie der Gedanke, für die Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung einen anderen Pelzmantel zu mieten.

Stehen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz oder Gebrauchsüberlassung nicht zur Verfügung, so spricht dies in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist, es sich insoweit vielmehr um einen nicht erstattungsfähigen immateriellen Schaden handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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