Detailansicht Urteil
Beschlüsse einer Vertreter-Eigentümerversammlung nicht nichtig, nur anfechtbar (sehr str.)
AG Kaufbeuren, AZ: 5 C 34/21 WEG, 09.09.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hannover, AZ: 407 C 3835/21, 22.10.2021
-
AG Kassel, AZ: 800 C 2510/20, 28.01.2021
-
AG Bad Schwalbach, AZ: 3 C 268/20, 26.10.2020
-
AG Kassel, AZ: 800 C 2563/20, 27.08.2020
-
AG Lemgo, AZ: 16 C 10/20, 24.08.2020
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Corona COVID19 Covid-19 Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop nichtigkeit Einmannversammlung
Ähnliche Urteile
- Nur im Grundbuch eingetragener Eigentümer darf an der WEG-Versammlung teilnehmen / Bei Klage auf Verwaltungshandeln ist keine Vorbefassung erforderlich
- Übertragung der Online-Versammlung gestört - Versammlungsbeschlüsse dennoch wirksam; §§ 23, 24 WEG
- Anfechtungsfrist versäumt: Es können nur noch Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden; §§ 21, 46 WEG
- mehrheitlicher Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG nur bei umfassender Vorbefasung auf einer Eigentümerversammlung möglich
- Vertreterversammlung auch in der Corona-Pandemie unzulässig; §§ 23, 44 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Wirtschaftsplan Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Beirat Nachbarrecht Sondereigentum Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Schimmel Kündigung Treppenlift Arzthaftung Abschleppen Einstimmigkeit Beschluss Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Mietminderung Telefonwerbung Protokoll Miete Makler Kurioses Jahresabrechnung Nutzungsentschädigung Abmahnung Organisationsbeschluss Veränderung Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Verwalter Eigentümerversammlung Garage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
O tempora o mores.
Das Gericht hat die laufenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden und nicht diese durch eigene zu ersetzen, nur weil es das Gericht für opportun erachtet. Der Gesetz- und Verordnungsgeber wird schon seine Gründe für diese Regelungen gehabt haben. Die Aushebelung von Gesetzen ist dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorbehalten, nicht dem AG Kaufbeuren.
Es bestand auch kein Bedarf für dieses obiter dictum des AG Kaufbeuren. Artikel 2 § 6 Absatz 1 des COMVG hatte den Verwaltern für den Zeitraum der Versammlungsbeschränkungen Notbefugnisse zuerkannt.