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Klausel in der Teilungserklärung mit generellem Tierhaltungsverbot ist nichtig; §§ 10, 14 WEG; 134, 138 BGB
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21 WEG, 10.02.2022
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§§ 10, 14 WEG; 1004, 134, 138 BGB
Die Haltung eins Hundes in einer Eigentumswohnung kann bei typischen Verhaltensweisen nicht durch eine generelle Regelung des Verbotes einer Haustierhaltung in der Teilungserklärung wirksam untersagt werden.

Die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ist von Amts wegen zu prüfen.

Auch wenn nicht das AGB-Recht Anwendung findet, so gilt trotzdem regelmäßig der Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion, soll heißen, dass es nicht genügt, dass nach jeder nächstliegenden Auffassung ein Streichel-Hund ein Haustier ist. Die Unbestimmtheit der Regelung macht sie insgesamt unwirksam.

Zudem verstößt ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung ebenfalls nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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