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Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage
LAG Berlin, AZ: 26 Ta (Kost) 6017/22, 25.02.2022
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Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 RVG iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - und zwar der höhere - maßgebend.

Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse, wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf.

Demgegenüber kommt es in der Rechtsmittelinstanz darauf an, inwieweit die das Rechtsmittel führende Partei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt und legt die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, sind daher die Kosten der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
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Keywords: Bewertung der Anträge in einer Stufenklage ( anderweitige Tätigkeit in der Karenzphase ) nach § 3 RVG Erforderlichkeit der Bildung eines Gesamtgegenstandswerts für den Vergleich unter Berücksichtigung des Vergleichsmehrwerts Rechtsmittelinstanz Schätzung Beschäftigungsverhältnis Gesamtgegenstandswert Vergleichsmehrwert Vergleich