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Ersatzanspruch des Mieters auf Ausgleich für von ihm herbei geführte Wertsteigerung der Mietsache
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 136/96, 16.09.1998
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Neben einem Ersatzanspruch wegen notwendiger Verwendungen auf die Mietsache im Sinne des BGB § 547 Abs 1 kann der Mieter wegen sonstiger Verwendungen (dh wegen wertsteigernder Investitionen) einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht haben.

Dem Umfang nach bemisst sich die Bereicherung in einem solchen Fall nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können.

Für eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers zu getätigten Verwendungen und einem sich daraus ergebenden Bereicherungsanspruch in der Berufungsinstanz als verspätet bestand vorliegend keine Veranlassung, da der Kläger seine Klage durch entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag auch auf einen derartigen, am erhöhten Ertragswert ausgerichteten Anspruch aus BGB § 812 gestützt hat. Die Voraussetzungen der ZPO §§ 528 Abs 2, 282 Abs 1 liegen deshalb nicht vor.

Nach ZPO § 528 Abs 2 sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz unter Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht nach ZPO § 282 Abs 1 oder Abs 2 nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde und die Verspätung auch nicht auf grober Nachlässigkeit der Partei beruht. Beide Voraussetzungen sind kumulativ.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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