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Gesamtfläche entspricht nicht der Summe der Einzelflächen - Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung ist nichtig; § 16 Abs. 2 WEG
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 20/20, 13.04.2021
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Wird ein neuer Kostenverteilerschlüssel beschlossen und wird dabei eine falsche neue Berechnungsgrundlage angesetzt, führt dies- wie jede rechnerische Unschlüssigkeit - zur Nichtigkeit.

Das folgt bereits daraus, dass dann, wenn die Einzelwohnflächen nicht der Gesamtfläche entsprechen, zwangsläufig entweder mehr (bei zur geringer Gesamtfläche) oder weniger als 100 % der Kosten verteilt werden.

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung Teilungserklärung Abweichung abweichen