Detailansicht Urteil
Unzuständige Person beruft Eigentümerversammlung ein - Keine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Durchführung der Versammlung
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/22, 24.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Tettnang, AZ: 8 C 95/21, 09.02.2021
-
LG München I, AZ: 36 T 14667/14, 30.07.2014
-
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 47/13, 26.04.2013
-
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 1005/12, 25.09.2012
-
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
Ähnliche Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 T 19/22, 24.06.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: einstweilige Verfügung Wohnungseigentümerversammlung einladung unzuständige Dritte Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Abmahnung Kurioses Verwalter Nutzungsentschädigung Kündigung Miete Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Verwaltungsbeirat Veränderung Protokoll Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Einstimmigkeit Makler Telefonwerbung Garage Abschleppen Mietminderung Sondereigentum Teilungserklärung Wurzeln Schimmel Beirat Wirtschaftsplan Jahresabrechnung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Arzthaftung Verkehrsunfall Beschluss Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wurde z.B. die Sanierung von Gebäudeteilen oder Austausch von Fenstern beschlossen und dieser Beschluss trotz offensichtlicher Anfechtbarkeit sofort umgesetzt, lassen sich diese Maßnahmen nicht mehr rückgängig machen. Es drohen vielmehr Folgeprozesse, wenn es mit der Sanierung zugleich zu baulichen Veränderungen gekommen ist. Auch die anschließende Kostentragung und Kostenverteilung auf die einzelnen Eigentümer birgt erhebliches Streitpotential.
Wie die negative Kostenbeteiligung im Hauptsacheverfahren mit einer entsprechenden Kostenentscheidung nach Antragstellung verhindert werden soll, entzieht sich hier der Kenntnis. Offensichtlich ist dem Amtsgericht noch nicht bekannt, dass seit dem 01.12.2020 die Gemeinschaft und nicht mehr die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren auf Beklagtenseite stehen, mit der Folge, dass der klagende Wohnungseigentümer anteilig für diese Kosten mithaftet.
Diese Kostenlast ließe sich nur umgehen, wenn die Mehrheit der Wohnunsgeigentümer ein Regreßverfahren gegen den Verursacher einleitet und dieses Verfahren erfolgreich betrieben wird.