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Unzuständige Person beruft Eigentümerversammlung ein - Keine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Durchführung der Versammlung
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/22, 24.03.2022
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Beruft eine unzuständige Person eine Eigentümerversammlung ein, kann die Durchführung der Versammlung nicht durch einstweilige Verfügung untersagt werden.

Es ist dem Eigentümer zuzumuten, auf der Versammlung seine Einwände vorzubringen und eventuell gefasste Beschlüsse anzufechten.

Eine für die Antragsteller negativen Kostenbeteiligung kann im Hauptsacheverfahren
mit einer entsprechenden Kostenentscheidung nach Antragstellung verhindert
werden (Anm. d. Red.: Wie soll das funktionieren???).
Die Entscheidung des AG Bottrop widerspricht sämtlichen hierzu ergangenen Entscheidungen und ist im Ergebnis fehlerhaft. Insbesondere aufgrund der ergeblichen Kosten, die ein Anfechtungsverfahren verursacht, aber auch wegen der sofortigen Umsetzungsmöglichkeit gefasster Beschlüsse, drohen erhebliche Rechtsnachteile, die im Anfechtungswege gerade nicht mehr korrigiert werden können.

Wurde z.B. die Sanierung von Gebäudeteilen oder Austausch von Fenstern beschlossen und dieser Beschluss trotz offensichtlicher Anfechtbarkeit sofort umgesetzt, lassen sich diese Maßnahmen nicht mehr rückgängig machen. Es drohen vielmehr Folgeprozesse, wenn es mit der Sanierung zugleich zu baulichen Veränderungen gekommen ist. Auch die anschließende Kostentragung und Kostenverteilung auf die einzelnen Eigentümer birgt erhebliches Streitpotential.

Wie die negative Kostenbeteiligung im Hauptsacheverfahren mit einer entsprechenden Kostenentscheidung nach Antragstellung verhindert werden soll, entzieht sich hier der Kenntnis. Offensichtlich ist dem Amtsgericht noch nicht bekannt, dass seit dem 01.12.2020 die Gemeinschaft und nicht mehr die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren auf Beklagtenseite stehen, mit der Folge, dass der klagende Wohnungseigentümer anteilig für diese Kosten mithaftet.

Diese Kostenlast ließe sich nur umgehen, wenn die Mehrheit der Wohnunsgeigentümer ein Regreßverfahren gegen den Verursacher einleitet und dieses Verfahren erfolgreich betrieben wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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