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Gleichsetzung des Vorganges des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort mit dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen verstößt gegen das Analogieverbot, Art. 103 Abs.2 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 2273/06, 19.03.2007
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Der Auslegung des § 142 Abs 2 Nr 2 StGB, die auch das unvorsätzliche - und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte - Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" entgegen.

Die beiden gesetzlichen Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs 1 StGB beschriebenen anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen.

Über diesen Sinngehalt geht das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben hinaus, zumal derjenige, der sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt, unter ganz anderen Voraussetzungen handelt als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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