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Herausgabeanspruch: Ist eine Skulptur wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks?
LG Frankenthal (Pfalz), AZ: 6 O 348/14, 24.03.2015
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Ergibt sich aus einem - unwidersprochenen - Zeitungsartikel, dass eine Kreissparkasse eine Skulptur der Stadt gespendet hat und wird dies durch den ehemaligen Oberbürgermeister und den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse schriftlich bestätigt, sieht es das Gericht als offenkundige Tatsache an, dass die Stadt Eigentümerin der Skulptur ist.?

Stand eine Skulptur bereits auf mehreren Standorten und ist danach jederzeit von dem aufgestellten Platz abzutrennen und woanders aufzustellen, ist sie kein wesentlicher Bestandteil einer Sache oder des Grundstücks.

Ist somit der beklagte Grundstückseigentümer kein Eigentümer der Skulptur geworden, muss er die Skulptur an die klagende Stadt herausgeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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