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Gesamtschuldner zahlt auf verjährte Forderung - besteht Ausgleichsanspruch?
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 70/05, 25.11.2009
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Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamtschuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben können.

Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1 BGB einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die dieser allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. ?

Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann eine Wirkung für den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, sei es aus Unkenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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