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Ist es gerechtfertigt einen Dieb anzufahren?
OLG Zweibrücken, AZ: 1 OLG 2 Ss 42/18, 18.10.2018
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Wird bereits durch den gezielten Anstoß mit einem Kraftfahrzeug selbst eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und/oder eine Gesundheitsschädigung bewirkt, kann darin eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes reicht es dagegen nicht aus, wenn die Körperverletzung erst infolge des Sturzes und durch den Aufprall auf den Boden eintritt.

Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist ein gegenwärtiger Angriff i.S.v. § 32 StGB noch gegeben, solange die Beute nicht endgültig gesichert ist; auf die Vollendung der Tat kommt es nicht an. Nichts anderes gilt für den Angriff auf das Besitzrecht.

Hat eine Täterin das spätere Tatopfer mit ihrem Kraftfahrzeug verfolgt und angefahren, nachdem dieses sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz ihrer Handtasche gebracht hat, kommt eine Rechtfertigung nach § 32 StGB in Betracht. Ein Verteidigungswille ist im Rahmen des § 32 StGB auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe, etwa Vergeltung und Rache, hinzutreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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