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Zur Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens als notwendige Verfahrenskosten; § 91 Abs. 1 ZPO
OLG Hamm, AZ: 25 W 214/21, 08.02.2022
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Die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens sind dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten ist, weil der Partei anderenfalls eine gerichtlich geforderte Substantiierung nicht möglich wäre oder wenn die Partei anderenfalls ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nicht überprüfen, insbesondere Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen nicht formulieren könnte.

Das Gutachten muss unmittelbar prozessbezogen sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2019, AZ: VI ZB 41/17, Tz. 9, BGH, Beschluss vom 26.02.2013, AZ. VI ZB 59/12, Tz. 4). Die Prozessbezogenheit setzt voraus, dass ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Rechtsstreit besteht.

Sie fehlt, wenn das Gutachten zu einem Zeitpunkt eingeholt wurde, in dem sich der Rechtsstreit noch nicht einigermaßen konkret abzeichnete.

Die Entscheidung über das "Ob" einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist ausschließlich der Sphäre der Partei zuzuordnen. Die Beauftragung des Gutachters muss vielmehr das "Wie" der Prozessführung betreffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sachverständiger Rechtsanwalt frank Dohrmann bOTTROP