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Zur Erstattungsfähigkeit eines vom hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherers beauftragten Privatgutachtens; § 91 Abs. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 41/17, 30.04.2019
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Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachters dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten kann nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden.

Damit ist freilich nicht gesagt, dass der in der Hand der Partei entstandene und auf den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens gerichtete prozessuale Kostenerstattungsanspruch nicht aufgrund einer an die Zahlung eines Dritten anknüpfenden Sondervorschrift auf diesen übergeht. Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG , die nach allgemeiner Meinung auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche erfasst, grundsätzlich der Fall.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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