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Nicht-Eigentümer kann nicht zum Beirat bestellt werden; § 29 WEG a.F. / Klage auf Teilanfechtung eines Beschlusses kann in der mündlichen Verhandlung noch umgestellt werden
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 29/20 WEG, 20.08.2021
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1. Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Beirat zu bestellen.

Der Umstand, dass lediglich ein gewähltes Mitglied des Beirats kein Wohnungseigentümer ist, begründet nicht die Wirkung, dass der Beschluss im Übrigen aufrechterhalten bleiben kann.

Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass nach früherer Rechtslage die Bestellung von lediglich zwei Beiratsmitgliedern rechtswidrig gewesen wäre und nicht anzunehmen ist, dass die Eigentümer einen rechtswidrigen Zustand schaffen wollten.

2. War der Klageantrag ursprünglich lediglich darauf gerichtet, den Beschluss in Bezug auf zwei von drei gewählten Beiratsmitgliedern für ungültig zu erklären, sind die Kläger mit dem Einwand der Gesamtungültigkeit des Beschlusses auch nicht nach § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 WEG a.F. materiell-rechtlich präkludiert.

Dieser Klageantrag wäre aber mangels Teilbarkeit des Beschlussgegenstandes unzulässig gewesen, so dass die Kläger durch eine klarstellende Erklärung in der mündlichen Verhandlung ihrem Antrag zur Zulässigkeit verhelfen konnten, ohne damit gegen die präkludierende Wirkung des § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 WEG zu verstoßen
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021; Az.: 980a C 29/20 WEG
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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