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Feriengebiet als Wohnungseigentümergemeinschaft?
OLG Celle, AZ: 4 U 19/21, 22.01.2021
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Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet des Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache – etwa ein Grundstück – gebe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein.?

Die Mitgliederordnung der Parteien ist im Hinblick auf die mehrfach betonte Anlehnung der Gemeinschaft aller Eigentümer an eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die in mehreren Regelungen enthaltenen Verweise auf das WEG dahin auszulegen, dass eine Befugnisübertragung auf die Gemeinschaft gerade nicht ausgesprochen werden soll bzgl. gefasster Beschlüsse.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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