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Klageantrag auf Einsicht in „sämtliche“ Belege verstößt nicht gegen Bestimmtheitsgrundsatz
AG Dresden, AZ: 144 C 3008/21, 04.04.2022
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Der Mieter kann anfangs – ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen – die Einsicht in „sämtliche“ Belege zu einer Betriebskostenabrechnung verlangen/einklagen. Nach der ersten vom Vermieter/Verwalter ihm gewährten Belegeinsicht muss er seinen Klagantrag aber konkretisieren, soweit noch ein Rechtschutzinteresse besteht.?

Bei Fehlen nur eines Belegs darf der Mieter nicht die gesamte Nachzahlungssumme zurückhalten wegen der Teilbarkeit der Kostenpositionen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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