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Balkone sind kein Sondereigentum / Abgrenzung Instandsetzung-Instandhaltung; § 5 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 77/20, 21.07.2021
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Die Einordnung der Balkone in einer Teilungserklärung im Ganzen als Sondereigentum ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG unwirksam. Balkone können zwar als Bestandteile von sondereigentumsfähigen Räumen im Sondereigentum stehen (BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09). Dies gilt allerdings nicht für deren konstruktiven Elemente wie Balkonplatte oder Isolierschicht, die gemeinschaftliches Eigentum darstellen.

Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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