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Rückforderung von verlorenen Einsätzen im Online-Casino nicht möglich; § 817 S.2 BGB
LG Wuppertal, AZ: 2 O 218/20, 04.04.2022
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Verlangt der Kläger von einem im Ausland ansässigen Glücksspielunternehmen die Rückzahlung seiner beim Onlineglücksspiel getätigten Zahlungen in der Höhe, in der ihm hierbei Verluste entstanden sind, ist ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen. Die generalpräventive Wirkung des § 817 Satz 2 BGB wirkt sich in diesen Fällen auch auf Ansprüche aus, die aus dem Widerruf der Glücksspielverträge resultieren.

Verhält sich der Kläger, der sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ebenso vorwerfbar wie die Beklagte, die durch ihr Angebot den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht hat, entspricht die beiderseitige Rechtsschutzverweigerung aus § 817 Satz 2 BGB dem Grundanliegen dieser Kondiktionssperre. Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt.

Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lässt, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchen, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass diese ohne jedes finanzielle Risiko bliebe. Ein solches Ergebnis liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, zuwider.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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