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Die Richtigkeit des Mieterhöhungsverlangen ist keine Frage der formellen Wirksamkeit; § 558a Abs. 1 BGB
AG Coesfeld, AZ: 4 C 279/19, 04.02.2020
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Gemäß § 558 a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung - zumindest ansatzweise - überprüfen zu können.

Für das Erhöhungsverlangen genügt allerdings die Angabe der nach Auffassung des Vermieters einschlägigen Kategorien des Mietspiegels. Die Richtigkeit dieser Einordnung ist keine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Erhöhungsverlangens.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop