Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Keine Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gem. § 1618 BGB einbenannt wurde.
VGH München, AZ: 5 ZB 14.811, 01.08.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
§ 1618 BGB bezweckt lediglich, dass nichtehelichen Kindern auch aus früheren Ehen keine Nachteile und Probleme dadurch erwachsen, dass sie nun - namensverschieden - in einer durch neue Eheschließung gebildeten neuen Familie leben.

Dem Familiennamen komme erhebliche Ordnungsfunktion zu. Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ komme der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Nach Nr. 46 NamÄndVwV solle nach der Änderung des Familiennamens durch familienrechtlichen Vorgang die Wiederherstellung nur nach bürgerlichem Recht möglich sein.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: anspruch verwaltung behörde namensänderung mädchen frau mobbing mobben ärgern hänseln schule Grundschule mitschülere klassenkameranden online internet instagram nachname familienname wichtiger Grund verhältnismäßigkeit abwägung Kindeswohl, Tateinheit, Bescheid, Untersuchungshaft, Revision, Krankheit, Anfechtungsklage, PKH, Berufung, Hinterlegung, Gutachten, Mutter, Umzug, Kind, wichtiger Grund, elterliche Sorge, Kosten des Verfahrens