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„Hey Siri, änder meinen Namen“ - Anspruch auf Namensänderung wegen Namensidentität mit einem Sprachassistenten
VG Göttingen, AZ: 4 A 79/21, 21.06.2022
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Eine seelische Belastung aufgrund der Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten kann im Einzelfall ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen und eine Namensänderung rechtfertigen.

Insgesamt ist im vorliegenden Fall zu befürchten, dass die Hänseleien mit zunehmendem Alter der Klägerin weiter zunehmen werden und sie gerade aufgrund ihres jungen Alters nicht in der Lage sein wird, dem etwas Wirksames entgegenzuhalten.

Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handelt, sondern um das "Schlüsselwort" zur Nutzung des Geräts, führen dazu, dass der Name in einem besonders herausragenden Maß missbrauchsgeeignet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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