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Übernahme des Winterdienstes durch Erdgeschossmieter schließt Umlage der Kosten auf andere Mieter aus
AG Münster (Westf.), AZ: 48 C 1463/20, 14.07.2022
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Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter?anhand der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Kostenpositionen erkennen kann und mithilfe des mitgeteilten Verteilerschlüssels in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Kostenanteil rechnerisch nachzuprüfen.

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass ausschließlich der Erdgeschossmieter bei Schnee und Glatteis zum Reinigen und Streuen der Gehwege auf dem Hausgrundstück verpflichtet ist und die hierfür erforderlichen Mittel und Geräte auf seine Kosten zu stellen hat, so sind die Kosten des Winterdienstes von dem Mieter einer Obergeschosswohnung nicht als Betriebskosten zu tragen.

Sind die Mieter laut Hausordnung zum Mietvertrag verpflichtet, den zu ihrer Wohnung führenden Teil des Flures und der Treppe regelmäßig zu reinigen, so kann der Vermieter die Kosten der Hausreinigung durch die Beauftragung eines externen Unternehmens nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis der Betriebskosten Rücksicht zu nehmen.

Hat der Mieter konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend substantiiert dargelegt (hier durch Nachweis einer Verdreifachung der Versicherungskosten innerhalb von sieben Jahren), so muss der Vermieter sich entlasten und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots darlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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