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Beteiligung eines Teileigentümers an den Wasserkosten der Wohnungseigentümergemeinschaft
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22, 27.05.2022
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Gehört einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 4 Wohnungen lediglich das Sondereigentum an einer Garage verbunden mit 25/1.000stel Miteigentumsanteilen an der Gemeinschaft und verfügt die Garage über einen Wasseranschluss, der jedoch seit Jahren nicht mehr funktionstüchtig ist, kann der Teileigentümer an den Wasserkosten gleichwohl nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile beteiligt werden, obgleich er an dem Wasserverbrauch der Gemeinschaft nicht beteiligt ist. Entsprechend gefasste Beschlüsse sind nicht zu beanstanden.

Ob eine solche Verteilung der Wasserkosten bei einem Teileigentümer, der am Wasserverbrauch nicht beteiligt ist, unbillig erscheint, kann dahingestellt bleiben. Der Betroffene hätte gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG und § 10 Abs. 2 WEG eine andere Verteilung beantragen können.

Wenn ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung nicht zustandekommt oder wenn das Zustandekommen von vornherein aussichtslos erscheint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abänderung des Verteilungsschlüssels. Im Beschlussanfechtungsverfahren kann ein solcher Anspruch dagegen nicht einredeweise geltend werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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