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Verlegung des Müllplatzes ist kein Mietmangel
AG Berlin-Lichtenberg, AZ: 6 C 350/21, 26.04.2022
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Ein Mangel der Mietwohnung kann nicht darin gesehen werden, dass der Vermieter den Müllplatz der Wohnanlage derart verlegt, dass sich für den Mieter eine um 157 m längere Wegstrecke dorthin ergibt, als dies vor der Verlegung des Müllplatzes der Fall war.

Ein Mangel könnte nur dann vorliegen, wenn ausgehend von den vertraglichen Regelungen eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache besteht. Da eine mietvertragliche Regelung hier fehlt, käme ein Mangel nur in Betracht, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrages ergäbe, dass die Parteien, wenn sie den Eintritt der zukünftigen Veränderung bedacht hätten, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben einig geworden wären, dass in einem solchen Fall ein Mangel anzunehmen sei. Das war aber fernliegend, zumal wenn - wie hier - die Verlegung des Müllplatzes Folge von Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück war.

Selbst bei einem unterstellten Mangel wäre die Miete dennoch nicht gemindert, weil der Mangel nur als unerheblich anzusehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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