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Wurstwaren sind keine Urproduktion mehr
VG Koblenz, AZ: 3 L 1621/07.KO, 12.10.2007
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Während die erste Verarbeitungsstufe, das Schlachten und Zerlegen der Schweine und Rinder in Hälften und Viertel herkömmlich oft auch noch im Zusammenhang mit der Viehzucht erfolgt und erst anschließend die Ware an Abnehmer veräußert wird, und deshalb diese Schlacht- und Zerlegungstätigkeiten noch der Urproduktion nach der Verkehrsanschauung zugerechnet werden, gilt dies nicht mehr für die weitergehende Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches bis hin zu Fleisch- und Wurstwaren einschließlich Dosenwurst.

Diese Tätigkeit ist vielmehr, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Betrieb der Viehzucht ausgeübt wird, in wesentlicher Hinsicht nicht von der eines Metzgers oder Fleischers verschieden und gerade nicht üblicherweise mit einem Viehzuchtbetrieb verbunden, so dass kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich ist, sie aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung herauszunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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