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Verwalterhonorar darf nicht rückwirkend erhöht werden; §§ 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG
AG Köln, AZ: 215 C 58/22, 17.01.2023
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Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Verwalter rückwirkend ein höheres Verwalterhonorar beschließen lässt. Es gehört zum Geschäftsleben, gute und schlechte Geschäfte zu machen.

Dass die Verwaltung der Beklagten für die Verwalterin jedenfalls im Jahr 2022 und ggfs. auch im Jahr 2023 ein Verlustgeschäft sein mag, liegt dabei in ihrem unternehmerischen Risiko; ebenso wird sie andere Verwaltungen innehaben, bei denen der Aufwand geringer ist als kalkuliert worden war. Dies mag sich nach einer etwaigen Neubestellung und Vertragsverlängerung auch wieder ändern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop