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Regressanspruch des Vermieters gegen Mieter bei Mietminderung wegen Ruhestörung
AG Bremen, AZ: 17 C 105/10, 09.03.2011
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Der Aufenthalt in einer Wohnung dient der Wahrnehmung des berechtigten Schlafbedürfnisses und Erholungsbedürfnisses. Wenn ein Mieter unter Missachtung der Interessen seiner Nachbarn diesen Ruheanspruch nachhaltig stört, dann ist es nur recht und billig, den insoweit beim Vermieter entstehenden Mietzinsausfall durch den Vermieter liquidieren zu lassen.

Bei berechtigten Mietminderungen (hier: 20%) anderer Mieter wegen Lärmbelästigungen durch einen Mieter ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz in Höhe der Mietzinsminderungen verpflichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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