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Verwalter muss Honorar aufgrund unzulässiger Klausel im Verwaltervertrag an die WEG zurückzahlen; §§ 812, 818 BGB
AG Buxtehude, AZ: 31 C 389/21, 13.10.2022
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Die Klausel im Verwaltervertrag, dass in den Honorarsätzen sämtliche Kosten für die kaufmännische und technische Verwaltung der Wohneigentums-Anlage enthalten sei, lässt sich nur als Pauschalierung des Honorars verstehen.

Eine Klausel mit der Formulierung, dass weitere Kosten nur für Sonderleistungen bei Bearbeitung von Angelegenheiten, die jedem Wohnungseigentümer obliegen, entstehen, ist unwirksam.

Die Vertragsparteien können zwar neben einer Grundvergütung eine Vergütung für besondere Leistungen vereinbaren. Nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz erfordert eine solche Aufspaltung allerdings eine klare Abgrenzung derjenigen gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten Aufgaben, die von der Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sein sollen.

Ohne besondere Regelung im Verwaltervertrag hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung für solche Tätigkeiten, die im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse liegen und zum typischen Berufsbild eines Verwalters gehören.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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