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Solaranlage auf Garagendach der WEG kann auch ohne Genehmigung zulässig sein; §§ 20 Abs. 3, 14 WEG; 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 135/20, 20.12.2021
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Eine Solaranlage auf einem Garagendach stellt keinen Nachteil iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar, wenn nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, mit Solarplatten versehen ist.

Zu berücksichtigen ist auch, wenn auf der Seite des Hauses nur ein Fenster vorhanden ist, so dass auch aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar ist. Im Hinblick auf die zahlreichen Solaranlagen am Dach und die eher unscheinbare kleine Garage fallen die Solaranlagen nicht ins Gewicht.

Dies führt dazu, dass der die Solaranlage anbringende Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG nF einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme hat, was dem Beseitigungsanspruch entgegensteht (§ 242 BGB).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Photovoltaikanlage