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Beschluss über Jahresabrechnung ist teilnichtig/ Freiwillige Zahlungen sind in der Abrechnung mit 0,00 EUR auszuweisen
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 79/22, 16.02.2023
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§§ 23 Abs. 2, 24, 28 WEG

1. Dass mit dem Beschluss nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen wurde, sondern - wie vor der WEG-Reform 2020 üblich - durch den Beschluss die Abrechnung "genehmigt" wurde, führt alleine nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Die Umdeutung der nicht mehr zulässigen Genehmigung der Jahresabrechnung in einen Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen ist nicht zulässig. Dass alleine aufgrund der Änderung des § 28 Abs. 2 WEG ein textgleicher Beschluss nun einen anderen Inhalt als früher haben soll, erscheint fernliegend.

2. Dass die Eigentümer ohne beschlossenen Wirtschaftsplan "freiwillig" Zahlungen an die Gemeinschaften leisteten, ändert nichts daran, dass nach § 28 Abs. 2 WEG nicht über die geleisteten, sondern über die nach § 28 Abs. 1 WEG geschuldeten Vorschüsse abzurechnen ist.

Angesichts des fehlenden Beschlusses über einen Wirtschaftsplan, wäre richtig gewesen, die Vorauszahlungen mit 0 anzusetzen und sodann als Abrechnungsspitze die tatsächlichen auf die Eigentümer entfallenden Anteile der Ausgaben zu beschließen. Ggf. hätte informatorisch dieser Betrag mit den tatsächlich erbrachten Vorschüssen verrechnet werden können. Dies kann der Abrechnung indes nicht entnommen werden.

3. Beschlüsse über eine Beschlussfassung im vereinfachten schriftlichen Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG sind nicht isoliert anfechtbar, da es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt. Vielmehr erfolgt eine Prüfung im Rahmen der Anfechtung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses.

Allerdings könnte viel dafürsprechen, dass ein Beschluss, der sich nicht innerhalb der Kompetenzen des § 23 Abs. 3 S. 2 WEG bewegt, also etwa keine Beschränkung auf einzelne Gegenstände vorsieht (zB ein Beschluss in Zukunft die Jahresabrechnungen im vereinfachten Umlaufverfahren zu fassenden) isoliert angefochten werden kann (ebenso Bärmann/Dötsch § 23 Rn. 228). Denn insoweit handelt es sich eben gerade nicht um einen Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG, der lediglich für einen einzelnen Gegenstand das Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit anordnet.

4. § 24 Abs. 3 WEG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass durch Beschluss ein Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden kann, um auch in verwalterlosen Gemeinschaften die Durchführung von Eigentümerversammlungen zu ermöglichen.

5. Ein Wohnungseigentümer kann durch Beschluss nicht zur Umsetzung von Beschlüssen ermächtigt werden. Insoweit besteht eine Beschlusskompetenz nicht, so dass der Beschluss insoweit nichtig ist.

Das von ihnen angestrebte Ziel können die Eigentümer nach neuem Recht nur dadurch erreichen, indem sie den Eigentümer zum Verwalter bestellen. Angesichts der im neuen Recht äußerst beschränkten Handlungsfähigkeit einer verwalterlosen Gemeinschaft, dürfte die Bestellung eines bereiten Eigentümers zum Verwalter auch sachgerecht sein, wenn sich ein Fremdverwalter angesichts der Größe oder der Zerstrittenheit der Eigentümer nicht findet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop