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Anfechtung der Verwalter- und Beiratsentlastung trotz bestandskräftiger Jahresabrechnung? - § 28 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
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1. Ist die Jahresabrechnung fehlerhaft, besteht jedenfalls zum Zeitpunkt der Versammlung, zu welchem der Beschluss über die Jahresabrechnung noch nicht bestandskräftig geworden ist, ein Anspruch auf Neuerstellung einer fehlerfreien Abrechnung, so dass die Entlastung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Dass nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Jahresabrechnung bestandskräftig wird und damit jedenfalls im Innenverhältnis der Einwand, die Abrechnung entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, nicht mehr erhoben werden kann, führt nicht dazu, dass ein zunächst ordnungswidriger Beschluss im Nachhinein rechtmäßig wird.

2. Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn die Jahresabrechnung nicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausweist, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr darzustellen sind.

Demzufolge muss die Summe der Einnahmen und der Ausgaben den Abrechnungsbetrag widerspiegeln und (natürlich) den tatsächlichen Geldflüssen entsprechen. Jegliche Abgrenzungspositionen sind unzulässig.

3. War die Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß, entspricht nicht nur
die Entlastung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung,
sondern auch die Entlastung des Beirates.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop