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Jahresabrechnung darf nicht in verschiedene Rechenwerke aufgeteilt werden; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 24/19, 06.03.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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- Wirtschaftsjahr ist zwingend das Kalenderjahr - Eine Jahresabrechnung muss übersichtlich und nachvollzierhbar sein
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Das LG Dortmund (1 S 76/20) ist der Auffassung des AG Bottrop nicht gefolgt und hat zwischenzeitlich den Wirtschaftsplan wegen fehlender Beschlusskompetenz und fehlender Bestimmtheit aufgehoben.