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Jahresabrechnung darf nicht in verschiedene Rechenwerke aufgeteilt werden; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 24/19, 06.03.2020
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Die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Beirats verstößt gegen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und ist wegen Gesetzeswidrigkeit anfechtbar. § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt nämlich, dass der Beirat mit drei Personen zu besetzen ist.

Gem. § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Abschluss des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Diese Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss geordnet, übersichtlich und für jeden Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich und nachvollziehbar sein.

Diesem Anspruch genügt ein Rechenwerk nicht, wenn die Jahresabrechnung 2018 aus verschiedenen Zahlenaufstellungen besteht, die erst in ihrer Gesamtheit die
gesetzliche geforderte Abrechnung bilden soll.

So existieren verschiedene in sich abgeschlossene mit ,,Jahresabrechnung" überschriebene und jeweils auf den 21.05.2019 datierte Zahlenreihen. Es werden getätigte Ausgaben oder die anteilige Kostenbelastung der einzelnen Eigentümer aufgelistet. Es gibt eine separate ,,Gesamtabrechnung", die erneut die getätigten Ausgaben auflistet sowie ein weiteres Rechenwerk, welches neben der nochmaligen (nunmehr abweichenden) Darstellung der Gesamtausgaben die Berechnung der anteiligen Kostenlast enthält. Diese Art der Einnahmen- und Ausgabendarstellung hat mit Überschaubarkeit nichts zu tun.

Es ist zulässig, einen unterjährigen Wirtschaftsplan ( hier beginnend zum 01.10.) zu beschließen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ein unterjährig beschlossener Wirtschaftsplan verstößt zwingend gegen § 28 Abs. 1 WEG, wonach der Wirtschaftsplan jeweils für das Kalenderjahr aufzustellen ist. Daher dürfte die Entscheidung des AG Bottrop in bezug auf die Ordnungsgemäßheit des beschlossenen Wirtschaftsplans wohl fehlerhaft sein.

Das LG Dortmund (1 S 76/20) ist der Auffassung des AG Bottrop nicht gefolgt und hat zwischenzeitlich den Wirtschaftsplan wegen fehlender Beschlusskompetenz und fehlender Bestimmtheit aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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