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Mangelbeseitigungspflicht des Bauträgers nach 13 Jahren
OLG München, AZ: 28 U 3042/17, 24.04.2018
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Rügt der Besteller (hier: eine Wohnungseigentumsgemeinschaft) einer Werkleistung einen ihm bekannten Mangel erst nach einem Nutzungszeitraum von 13 Jahren, kommt nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB eine Reduzierung des Kostenvorschussanspruchs nach den Grundsätzen des "Abzugs neu für alt" in Betracht.

Die frühere Erhebung einer Kostenvorschussklage für sich allein reicht nicht für die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses aus.

Hat die Verwenderin einer unwirksamen Abnahmeklausel es selbst zu vertreten, dass die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen begann, kommt eine Verwirkung jedenfalls mangels eines Umstandsmoments grundsätzlich nicht in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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