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Bauabnahme durch WEG: Unwirksame Abnahmeklausel im Bauträgervertrag
OLG Hamburg, AZ: 5 U 128/16, 11.09.2019
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.?

Eine vorformulierte Vertragsklausel in einem Bauträgervertrag, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter zusammen mit dem in der ersten Eigentümerversammlung zu wählenden Abnahmeausschuss erfolgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Ersterwerber unwirksam. ?

Die Erwerber von Wohungseigentum dürfen trotz der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel in den jeweiligen Erwerbsverträgen davon ausgegangen, dass aufgrund der Klausel eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt ist. Daher kann in ihrem Verhalten nach Bezug der Wohnung keine konkludente Abnahme gesehen werden.

Auch wenn der Besteller, der Anspruch auf eine neue und mangelfreie Werkleistung hat, das mangelhafte Werk längere Zeit genutzt hat, ist ein Abzug „Neu für Alt“ nicht vorzunehmen, da ihm zu einem vertragsgemäßen Werk zu verhelfen ist, ohne dass ihm zusätzliche Kosten entstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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