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Parken auf dem Gemeinschaftseigentum ohne Genehmigung verboten/ Geparkter PKW kann optische Beeinträchtigung darstellen.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
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Soweit die Gemeinschaftsfläche seitens der Wohnungseigentümer zum Parken genutzt wird, obwohl dieses Nutzungsverhalten weder von der Teilungserklärung noch von sonstigen Vereinbarungen oder Beschlüssen innerhalb der Gemeinschaft gedeckt ist, stellt dies einen unzulässigen Gebrauch dar, und begründet einen
entsprechenden Unterlassungsanspruch (LG Dortmund, Urteil vom 10. Oktober 2017
-1 S 357/16).

Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.

Ein Beseitigungsanspruch eines angebrachten Sperriegels besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.

Auf die Frage, ob die Fäkalienhebeanlage auch durch das Garagentor der Garage Nr. 2 gewartet werden kann, kommt es insofern nicht an.

Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop