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Wohnungseigentümer dürfen nicht auf Gemeinschaftsfläche parken; §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 357/16, 10.10.2017
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Das Parken von Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dagegen stellt das Befahren und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- oder Entladung noch eine zulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaftsfläche in der Teilungserklärung als "Einfahrt" ausgewiesen wird und nicht etwa als Zuwegung.

An eine "konkludente Vereinbarung" durch langjähriges Abstellen der Fahrzeuge sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sich die Wohnungseigentümer einer Änderung der Nutzungsregelung durch schlüssiges Verhalten bewusst gewesen sein.

Eine Unterlassungsverpflichtung ist keine Gesamtschuld, §§ 421, 422 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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