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Beschluss über Nachverhandlung vorgelegter Angebote kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen
LG Dortmund, AZ: 1 T 22/23, 22.05.2023
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Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, die bereits eingeholten Angebote nachverhandeln zu lassen. Denn nach einer Nachverhandlung haben immer noch die Wohnungseigentümer einer Eigentümerversammlung ,,das letzte Wort", um nach einem Vergleich der Angebote entscheiden zu können, ob sie den nachverhandelten Angeboten oder dem nunmehr neu eingeholten dritten Angebot folgen wollen.

Die Eigentümer müssen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht bereits im Vorgriff auf noch einzuholende Angebote den Beschluss darüber fassen, was in Zukunft geschehen soll, zumal der weitere Ablauf auch von den Angeboten und der Verfügbarkeit der Handwerker abhängt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vorbereitungsbeschluss Grundlagenbeschluss