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Beträge aus anderen Wirtschaftsjahren gehören nicht in die Abrechnung / Kein Grundlagenbeschluss, wenn über die Höhe der Kosten beschlossen wurde
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/19 WEG, 24.01.2020
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Enthält die Gesamtabrechnung Positionen, die nicht das abgerechnete Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr betreffen, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dass die unzutreffende Darstellung auf den Einsatz von Software zurückzuführen ist, die offenbar den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht genügt, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Es ist Sache des Verwalters, der Wohnungseigentümerversammlung eine zutreffende Abrechnung vorzulegen; unrichtige EDV-Ausdrucke sind von ihm zu korrigieren.

Haben die Wohnungseigentümer über eine beabsichtigte Maßnahme nicht nur über das „Ob“ entschieden, sondern auch schon die Kostenhöhe festgelegt, liegt kein Grundlagenbeschluss vor (sehr zweifelhaft Anm.d.R.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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